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Freispruch bei Unfallflucht

Vergangene Woche konnten wir für eine unserer Mandantinnen wieder einen Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erwirken, diesmal vor dem Strafrichter am Amtsgericht Freising. Die Staatsanwaltschaft klagte unsere Mandantin, die selbst Beamtin ist, an, weil sie nach einem eher harmlosen Streifschaden den Unfallort verließ. Allerdings hatte sie zuvor der Unfallgegnerin ihre Versicherungskarte übergeben, auf der neben den Versicherungsdaten auch ihre Adresse stand. Die Unfallgegnerin wollte aber die Polizei zur Beweissicherung hinzuziehen und rief bei der Verkehrspolizei an. Dort teilte man ihr mit, dass eine Streife wohl erst in zwei Stunden eintreffen werde. So lange konnte unsere Mandantin nicht warten, da sie einen dringenden Termin hatte.

Die Beweisaufnahme bestätigte den Vorfall genau so. Dennoch beantragte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft München II auch noch im Schlussplädoyer eine Geldstrafe von € 3.200,00 für unsere Mandantin. Rechtsanwalt Cermak hielt in seinem Plädoyer dagegen und machte deutlich, dass keine Pflicht besteht auf die Polizei zu warten und erst Recht niemand verpflichtet ist zwei Stunden auf das Eintreffen einer Streife zu warten. Der Richter zog sich für etwa 15 Minuten zur Urteilsfindung zurück und folgte dann der Argumentation von RA Cermak. Unsere Mandantin wurde frei gesprochen, die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.