Was tun nach einem Verkehrsunfall?

Wer bei einem Verkehrsunfall einen Schaden an seinem Fahrzeug hinnehmen muss, hat das Recht, dass daraufhin „der Zustand wieder hergestellt wird, der ohne den Unfall bestehen würde“.Mit Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht kann die optimale Art der Regulierung gefunden werden. Häufig möchte der Geschädigte fiktiv nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnen, ohne den Schaden reparieren zu lassen. Dies ist völlig legitim, da die Art der Schadenswiedergutmachung grundsätzlich vom Geschädigten gewählt werden darf. Allerdings ist bei der fiktiven Abrechnung die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung notwendig, um keine ungerechtfertigten Kürzungen durch die Versicherungen zu akzeptieren. Dies gilt sowohl bei Bagatellschäden, kleineren Reparaturschäden wie auch bei einem Totalschaden.

Als Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht an Ihrer Seite sorgen wir für die bestmögliche Unfallregulierung. Die Gebühren bei einem unverschuldeten Unfall für die Beauftragung des Rechtsanwalts hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu erstatten unabhängig davon, ob es sich nur um einen Blechschaden oder einen schweren Unfall mit hohem Sachschaden und Verletzungen handelt.

Einen Überblick über die wichtigsten Schadenspositionen und damit zusammenhängende Problemfelder zeigen wir Ihnen nachfolgend auf:

Sachschaden

Reparaturkosten

Wenn kein Totalschaden an Ihrem Fahrzeug vorliegt, haben Sie Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reparaturkosten. Neben der Möglichkeit das Fahrzeug reparieren zu lassen und die Rechnung bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einzureichen besteht die gern genutzte Möglichkeit der „fiktiven Abrechnung“. Bei letztgenannter Möglichkeit dient ein Sachverständigengutachten (bei sehr geringen Schäden ein Kostenvoranschlag) als Grundlage der Zahlung durch die Versicherung. Gerade hier versuchen die Versicherungen den Preis durch verschiedene Mittel nach unten zu drücken. Die in der Kalkulation des Gutachters enthaltenen Stundensätze werden nach unten korrigiert, zu erneuernde Teile als reparierbar deklariert oder gewisse Positionen werden als nicht notwendig gestrichen. Wir helfen Ihnen gerne schon bei der Auswahl des richtigen Sachverständigen/Gutachters. Nur wenn das Schadensgutachten fachlich korrekt erstellt ist, kann Ihr Verkehrsrechtsanwalt die berechtigten Ansprüche auch durchsetzen.

Expertenkommentar:

Gutachter Zwez in München
Moritz Zwez, Geschäftsführung 089 Gutachten, Kfz-Sachverständigenbüro Zwez München

„Aufgrund der Bauart moderner Fahrzeuge ist das tatsächliche Ausmaß eines Schadens durch eine rein äußerliche Besichtigung nur noch kaum erkennbar. Sicherheitssensoren wie Totwinkelassistent oder Abstandssensoren sind in der Regel unterhalb der Stoßfängerabdeckungen verbaut. So ist z.B. nach einem Auffahrunfall, erst durch eine Demontage des Stoßfängers der volle Schaden erkennbar. Weiterhin können bei einem Seitenschaden oftmals auch die Achsen betroffen sein, so dass eine Achsvermessung sinnvoll sein kann. Ein sorgfältig arbeitender Sachverständiger wird für Sie im Rahmen der Begutachtung das Notwendige veranlassen.“

Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt bei einem beschädigten PKW/LKW/Motorrad/Fahrrad dann vor, wenn die zu erwartenden Reparaturkosten denn sog. Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Betrag, der übrig bleibt, wenn man von dem aktuellen Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) den Wert des beschädigten Fahrzeugs (Restwert) abzieht. Gerade bei älteren Fahrzeugen kann schnell ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen, auch wenn nur Lackschäden vorliegen. Auch hier ist es wichtig von Anfang an die umfangreiche Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte zu berücksichtigen, um keine Nachteile bei der Regulierung zu erleiden. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber trotz einem wirtschaftlichen Totalschaden auf fiktiver Reparaturkostenbasis abgerechnet werden, was einen Unterschied von einigen hundert Euro ausmachen kann.Wird das Fahrzeug tatsächlich unter Vorlage einer entsprechenden Werkstattrechnung repariert, sind sogar Reparaturkosten von bis 130% des Wiederbeschaffungsaufwands von der Versicherung des Unfallgegners zu erstatten.

Wertminderung

Bei vielen Fahrzeugen, vor allem bei solchen, die nicht älter als fünf Jahre sind und weniger als 100.000 KM gelaufen sind, ensteht durch einen Unfall eine sog. „merkantile Wertminderung“. Beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist der Verkäufer verpflichtet von sich auch anzugeben, ob bzw. welche Unfallschäden ein Fahrzeug erlitten hat. Selbst bei fachgerecht reparierten Unfallschäden ist daher beim Verkauf eines Fahrzeugs zu erwarten, dass ein gewisser Preisabschlag in Kauf genommen werden muss, da das Fahrzeug nicht „unfallfrei“ ist. Diesen Nachteil muss der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung bei der Regulierung ausgleichen. Da es verschiedene Methoden gibt diese Wertminderung zu berechnen, verweigern Kfz-Haftpflichtversicherer häufig die Anerkennung einer Wertminderung oder erkennen Sie nur in geringer Höhe an. Eine angemessene Wertminderung kann ohne die Hilfe eines im Verkehrsunfallrecht kompetenten Rechtsanwalts nur seltenst durchgesetzt werden.

Mietwagen

Gerade beim Thema Mietwagen vertrauen viele Geschädigte die nicht anwaltlich beraten werden blind darauf, dass sie sich für einige Zeit einen Mietwagen nehmen dürfen und die Kosten hierfür von der gegnerischen Versicherungen gezahlt werden. Dies ist jedoch oft nicht richtig. Selbst wenn in den ersten Schreiben die eine Versicherung auf eine Unfallmeldung hin verschickt häufig die Mietwagenkosten angesprochen werden, sollte man sich gut informieren. Die Rechtsprechung hat die Fälle in denen der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten hat in den letzten Jahren stark eingeschränkt. Nehmen Sie sich z.B. bei einem Totalschaden einen Mietwagen, entscheiden sich dann aber doch kein neues Fahrzeug anzuschaffen,werden die Kosten für den Mietwagen in aller Regel nicht erstattet. Selbst wenn aber dem Grunde nach die Voraussetzung für die Kostenübernahme von Mietwagenkosten durch die Versicherung des Unfallgegners vorliegen, gibt es oft Streit um die Höhe der angemessenen Mietwagenkosten. Die meisten Haftpflichtversicherungen erkennen nur die vom Fraunhofer Institut ermittelten durchschnittlichen Mietwagenkosten als angemessen an. Diese liegen aufgrund der Ermittlungsmethode häufig unter dem Betrag, der von den Mietwagenfirmen tatsächlich in Rechnung gestellt wird. Nur wer nachweislich vor Anmietung eines Fahrzeugs die Preise vergleicht, kann sicher sein, dass er nicht auf Kosten sitzen bleibt. Wer nicht dringend auf ein Fahrzeug angewiesen ist, sollte lieber auf einen Mietwagen verzichten und eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen (s.u.).

Nutzungsausfall

Nimmt ein Geschädigter keinen Mietwagen in Anspruch, während seine Fahrzeug repariert wird oder er auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug ist, steht ihm für die Zeit des Nutzungsausfalls eine Entschädigung zu. Diese wird nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelt und kann, je nach Fahrzeugtyp, zwischen € 23,00 und € 175,00 am Tag betragen. Auch für Motorräder und Fahrräder kann es eine Nutzungsausfallentschädigung geben. Neben der eigentlichen Reparaturzeit sind hier auch die Zeiten der Schadensermittlung und in gewissen Konstellationen auch eine angemessene Überlegungszeit bei der der Dauer des Nutzungsausfalls zu berücksichtigen.

Weitere Kosten

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf durch den Unfall keine finanziellen Nachteile erleiden, soweit er seine Schadensminderungspflicht erfüllt. Es sind daher auch Kosten die z.B. für ein Schadensgutachten, die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Bergung und Abschleppen oder die An- und Abmeldung des Fahrzeugs entstehen zu ersetzen.

Personenschaden

Von einem Personenschaden spricht man, wenn ein Mensch bei einem Verkehrsunfall verletzt wird. Dies hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für den Unfallverursacher, sondern löst auch finanzielle Ansprüche des Geschädigten aus.

Schmerzensgeld

Das BGB formuliert in § 253 ABs. 2 BGB den Anspruch auf Schmerzensgeld so: “ Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Wie hoch diese „billige“ (bedeutet hier soviel wie „angemessene“) Entschädigung ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von Art und Umfang der Verletzungen ab. Bei einem sog. Schleudertrauma ( „HWS“) liegt das Schmerzensgeld je nach Schweregrad, meist zwischen € 250,00 und € 500,00. Bei schwerwiegenderen Verletzungen, die vor allem Motorradfahrer oder Fußgänger nicht selten erleiden, wie Prellungen, Quetschungen, Stauchungen oder bei Brüchen liegt das angemessene Schmerzensgeld im vier- oder fünfstelligen Bereich. Sind erhebliche Langzeitfolgen zu erwarten, kann ein Schmerzensgeld auch mal deutlich über € 100.000,00 liegen. Zu beachten ist aber, dass trotz einer begrüßenswerten Tendenz zu höherem Schmerzensgeld in den letzten Jahren, in Deutschland keine amerikanischen Verhältnisse herrschen.Mit anwaltlicher Hilfe können jedoch bestmögliche Ergebnisse erzielt werden, auch wenn ein in manchen Fällen auch eine noch so hohe Geldentschädigung die gesundheitlichen Einbußen kaum wiedergutmachen kann.

Bei einem Unfall mit Todesfolge geht der Schmerzensgeldanspruch auf die Erben über. Zudem habe Unterhaltsberechtigte Ansprüche gegen den Unfallverursacher auf Zahlung des Unterhalts.

Verdienstausfall

Gerade bei selbsständigen kann eine Unfallverletzung dazu führen, dass bestehende Aufträge nicht durchgeführt werden können oder hierfür eine Ersatzkraft engagiert werden muss. Die zusätzlichen Kosten oder der Verdienstausfall sind dann vom Unfallgegner/dessen Versicherung zu erstatten. Hier stellen die Haftpflichtversicherungen jedoch sehr hohe Anforderungen an Darlegung und Nachweis des Verdienstausfalls.

Erwerbsminderungsrente

Wird durch einen Unfall die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit nachhaltig gestört, hat der Verletzte auch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente gegen den Unfallgegner. Diese kann in geeigneten Fällen auch in Form einer Kapitalabfindung erbracht werden.

Haushaltsführungsschaden

Eine weitgehend unbekannte Position – auch unter Rechtsanwälten die keine Spezialisierung im Verkehrsunfallrecht haben – ist der sog. Haushaltsführungsschaden. Dabei entstehen diesbezügliche Ansprüche sehr oft, wenn ein Geschädigter bei einem Unfall nicht unerhebliche Verletzungen erleidet. Vereinfacht gesagt werden hier die Kosten erstattet, die eine Haushaltshilfe kosten würde, die diejenigen Arbeiten im Haushalt übernimmt, die der oder die Verletzte wegen der Unfallverletzungen vorübergehend nicht erledigen kann. Auch hier ist eine fiktive Abrechnung möglich. Es muss also nicht tatsächlich eine Haushaltshilfe angestellt werde. Auch wenn die Aufgaben von anderen Familienmitgliedern übernommen werden oder schlicht nicht erledigt werden, besteht dieser Anspruch. Je nach Organisation und Größe des Haushalts kann der Anspruch bei mehreren hundert Euro pro Woche liegen.

Auch bei klarer Haftungslage – etwa bei einem Auffahrunfall („wer hinten drauf fährt ist schuld“) – kommt es häufig zu Problemen, spätestens wenn es um die Höhe der Zahlung durch die Versicherung geht. Wer von Anfang an einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt einschaltet, stellt sicher, dass er die ihm zustehende finanzielle Entschädigung, ob Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall erhält. Selbst wenn die Versicherung ihre Einstandspflicht dem Grunde nach bereits anerkannt hat, sollten Sie einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten, damit Sie bei der Höhe der Versicherungszahlung keine Enttäuschung erleben. Denn ein Laie kann nicht oder nur schwer beurteilen, ob die Versicherung alle seine Ansprüche ordnungsgemäß erfüllt.

Kooperation mit Ihrem Sachverständigen

In vielen Fällen bedarf es auch eines Sachverständigen, der die Kosten beziffern kann, die eine Schadensreparatur verursachen würde. Nicht zu vergessen sind auch etwaige Schmerzensgeldansprüche, die Ihnen im Zuge des Unfalls erwachsen könnten – auch diese bedürfen einer sorgfältigen Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt.

Diese Kosten für den Gutachter müssen ebenfalls nicht vom Geschädigten getragen werden, ebenso nicht die Kosten für einen Kostenvoranschlag. Und auch die oft zermürbenden Querelen mit der (gegnerischen) Versicherung werden beispielsweise von unserer Kanzlei für Verkehrs- und Unfallrecht in München übernommen. Darüber hinaus sollten Unfallopfer Vorsicht walten lassen: Wer bei kleinen Schäden unter 700 Euro einen Sachverständigen mit etwas anderem als einem Kurzgutachten beauftragt, der verstößt womöglich gegen die so genannte Schadensminimierungspflicht oder auch Schadenminderungspflicht. Die fatale Folge: Der Geschädigte bleibt auf den Gutachterkosten sitzen. Der Anwalt kann dahingehend beraten und kennt Regularien und Vorschriften. Grundsätzlich ist es somit ratsam, bei einem Schaden einen unabhängigen Gutachter einzuschalten, jedenfalls ab einem Schaden von € 1.000,00. Gute Gutachter erkennen zudem auf den ersten Blick, wenn der Schaden nicht hoch genug ist, um eine Kostenerstattung von der gegnerischen Versicherung zu erhalten und erstellen dann lediglich einen Kostenvoranschlag. In der Regel bieten auch die Versicherer an kostenfrei einen Gutachter zu stellen. Davon ist aus anwaltlicher Sicht erfahrungsgemäß eher abzuraten. Im eigenen finanziellen Interesse ist es sinnvoll, sich juristischen Rat zu holen, bevor die Werkstatt einen Gutachter oder die gegnerische Versicherung einen eigenen Sachverständigen beauftragt. Die Erfahrung zeigt, dass von Versicherungen beauftragte Gutachter im Zweifelsfalle eher den für die Versicherung kostengünstigeren Reparaturweg wählen. Wir arbeiten eng mit einigen Gutachtern zusammen und können Ihnen direkt einen vermitteln.

Rechtsschutzversicherung

Ist letztendlich dennoch eine Klage auf Ersatz des Schadens notwendig, kann der Anwalt für den Geschädigten auch – ohne zusätzliche Kosten – die Deckungszusage einer eventuell bestehenden Rechtschutzversicherung einholen. Auch der rechtschutzversicherte Mandant hat im Übrigen das Recht auf freie Anwaltswahl und muss sich nicht von einer Kanzlei vertreten lassen, die ihm von der Rechtsschutzversicherung empfohlen wird.