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Die Dashcam – ein Beweismittel mit einigen Nachteilen

In manchen Ländern gehören Sie bereits zum Alltag vieler Autofahrer – Dashcams, die kleine Kamera die jede Sekunde Ihrer Fahrt minuziös aufzeichnet. Doch das Filmen aus dem Auto ist nicht ohne Tücken, denn die kleinen Kameras sind aus Datenschutzgründen immer noch umstritten. Nun wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Stuttgart hat im Beschluss vom 04.05.2016 bekanntgegeben, dass grundsätzlich ein von einer Dashcam aufgenommenes Video vor Gericht verwendet werden kann. Dieser Entscheidung vorangegangen war der Beschluss des Amtsgericht Reutlingen ein Dashcam-Video eines anderen Verkehrsteilnehmers, dessen Kamera einen Rotlichtverstoß aufgezeichnet hatte, als Beweismittel zu verwerten.. Der Betroffene hatte daraufhin vor dem Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde.

Ganz klar ist die Entscheidung jedoch nicht, denn vom Senat wurde nicht genau erläutert in welchen Fällen das Benutzen einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt. Darin ist festgehalten, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Geräten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Die Frage, ob nun ein Dashcam-Video vor Gericht tatsächlich verwertbar ist, kann im Einzelfall weiterhin ein Streitpunkt bleiben.

Auch die Richter des Amtsgerichts München sind hier sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen nicht einer Meinung. In einem aktuellen Fall konnten wir jedoch mit Hilfe eines Dashcam-Videos die Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten erwirken.