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Das „Augenblicksversagen“ kann vor Fahrverbot schützen

In einer unachtsamen Sekunde kann man schnell mal ein Verkehrsschild übersehen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn dieser Moment Folgen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sich bringt. Doch es gibt eine Möglichkeit das Ganze zu Umgehen: Nämlich mittels Einspruch wegen „Augenblicksversagen“.

In diesem genauen Fall fuhr der Betroffene in einer Tempo 30 Zone mit 63 km/h. Wegen seinen auf dem Rücksitz streitenden Kindern habe er das Verkehrsschild übersehen und sei nur deshalb zu schnell gefahren. Infolge dessen verhängte das Amtsgericht ein Regelfahrverbot was durch das Oberlandesgericht aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass es nicht ersichtlich war ob das Amtsgericht die neue BGH-Rechtssprechung zum „Augenblicksversagen“ (BGHSt 43, 241 = NJW 97, 3252 = DAR 97, 450 = NZV 97, 525) beachtet hatte. Es wurde lediglich festgestellt das der Betroffene mit einer erhöhten Geschwindigkeit unterwegs war und nicht warum er das Verkehrsschild übersehen hatte.

Wichtig für den Verehrsrecht Anwalt ist, darauf zu achten, dass die Geldbuße nicht erhöht werden darf, wenn das Fahrverbot wegen „Augenblicksversagen“ nicht verhängt wird.