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VWs „Schummelsoftware“ – Kein Rücktrittsrecht trotz manipulierter Abgaswerte

Vor zwei Landgerichten wurden die Klagen von durch die Abgasmanipulation betroffenen Volkswagen Kunden verhandelt. Wie – leider – zu erwarten war, sind beide Urteile für die Kläger enttäuschend ausgefallen.

Im Urteil vom 16.03.2016, das vor dem Landgericht Bochum verhandelt wurde, ging es um einen Neuwagen, Modell VW-Tiguan, mit installierter „Schummelsoftware“. Der Kläger versuchte zu beweisen, dass die eingebaute Software einen bedeutenden Mangel darstellt und erhoffte dadurch eine Rücknahme des Fahrzeugs zu erwirken. Trotz der absichtlichen Täuschung durch den Hersteller entschied das Gericht gegen Kläger. Als Begründung führte es an, dass die Kosten für die Beseitigung der „Schummelsoftware“ (100,00 € für ein Softwareupdate) weit unterhalb der Bagatellgrenze von 1% des Kaufpreises lägen. Außerdem treffe die Händlerin per se keine Schuld an der Manipulation, womit diese  somit nicht dafür haftbar gemacht werden könne.

Eine ähnliche Begründung wurde auch bei der Entscheidung des Landgerichts Münster im Urteil vom 14.03.2016 genannt. Die Kosten für den Ersatz der Software rechtfertigen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag, da diese einen an sich viel zu niedrigen Mangelwert darstellen und die Fahrtüchtigkeit durch den Mangel, also die „Schummelsoftware“ in keiner Weise gemindert wird. Dem Anspruch auf Mangelbeseitigung wurde vom Gericht stattgegeben obwohl noch unklar ist, ob der Mangel durch ein bloßes Update der Software behoben werden kann.