Beim Fahren kommt man an den verschiedensten interessanten Orten, Gebäuden und Gegenständen vorbei. Von der neuen lustigen Werbetafel bis hin zum wunderschönen Sonnenuntergang – es gibt vieles, was man mit einem Foto für die Ewigkeit festhalten möchte. Doch Vorsicht, das Smartphone als Kamera zu nutzen kann Sie schnell in Schwierigkeiten bringen!
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die Auslegung des „Benutzens“ eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO auch das Aufnehmen von Fotos während der Fahrt einschließt. Nicht verwunderlich, nachdem auch der Internetzugang, das Ablesen der Uhr und sogar das Laden des Handys als Nutzen ausgelegt wird.
Am 28.12.2015 wurde durch das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass der Betroffene, der während der Fahrt ein Foto aufnehmen wollte, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1 StVO begangen hatte. Dies begründete das Oberlandesgericht damit, dass auch das lediglich das Bedienen einer Funktionstaste den Tatbestand des „Benutzens“ erfüllt. Das sei nach Auffassung des Gerichts auch beim Fotografieren der Fall. Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass das Smartphone im Auto keine Daseinsberechtigung mehr hat.