Mit dem Handy darf im Auto nicht telefoniert werden – das weiß jeder verantwortungsvolle Smartphone-User. Doch darf man sein Mobiltelefon beim Fahren an das Ladekabel stecken oder zählt das schon als Nutzen? Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zu dieser Frage nun eine folgenschwere Entscheidung getroffen, die viele überraschen dürfte.
Wenn man sein Telefon im Auto verwendet macht man sich strafbar. Die Gesetzeslage scheint eindeutig, denn § 23 Abs. 1a StVO – Verbot der Benutzung des Mobiltelefons im Straßenverkehr – verbietet pauschal jegliche Handy-Nutzung. Doch oft erscheint es dem Nutzer nicht ersichtlich weshalb er sein Mobiltelefon nicht im Auto zum Laden anstecken darf. Klar ist, dass in Fällen in denen eine Funktion des Mobiltelefons benutzt wird strafbar sind. Dazu gehört nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch das Anschließen zur Aufladung. Durch diese Vorschrift soll gewährleistet werden, dass der Fahrer zu jeder Zeit seine Aufmerksamkeit voll und ganz der Straße widmet.
Nun hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 07.12.2015 entschieden, dass auch das Zum-laden-anstecken nach § 23 Abs. 1a StVO eine strafbare Handlung ist. Dies wurde damit begründet, dass das Laden des Mobiltelefons die Vorbereitung für eine unzulässige Nutzung im Auto sein könnte. Die Strafe hierfür beträgt im Regelfall 60€. Um dieser Strafe zu entgehen empfiehlt es sich das Handy im Auto am besten gar nicht aus der Tasche zu nehmen.
Konsequent agiert das Oberlandesgericht jedoch nicht, denn das aktuelle Urteil widerspricht einigen vorangegangenen Entscheidungen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte am 09.09.2014 entschieden, dass sogar das Telefonieren beim Halten an einer Ampel mit abgeschaltetem Motor erlaubt sei. Demnach müsste auch das anschließen das Telefons bei abgeschaltetem Motor eigentlich erlaubt sein. Auch das Verlegen des Smartphones ist erlaubt. Somit scheint es nicht ganz klar ersichtlich warum das Verlegen weniger verboten ist wie das Anschließen. Die Tendenz, das Mobiltelefon komplett aus dem Auto zu verbannen, ist jedoch unverkennbar.